Aus aktuellem Anlass erfolgen Klarstellungen zu folgenden Themen:
1. Definition des Begriffes „Abgabe von Wildbret im Rahmen der Direktvermarktung“
2. Voraussetzungen der Übernahme der Untersuchungskosten auf Trichinella von Wildtieren aus freier Wildbahn ab 2021 vom Land Burgenland
3. Vorrausetzungen zur Ausübung der Wildbretbeschau als „Kundige Person“
1. Abgabe von Wildbret im Rahmen der Direktvermarktung
Entsprechend § 11 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) ist es möglich, dass Jäger im Rahmen der Direktvermarktung kleine Mengen Wildfleisch unter anderem direkt an den Endverbraucher abgeben können.
Der Jäger als Lebensmittelunternehmer gemäß LMSVG ist sinngemäß der Eigentümer des erlegten Tieres.
Durch das Erlegen oder Fangen eines jagdbaren Tieres (durch den Jagdaufseher, den Jagdgast, das Mitglied der Jagdgesellschaft) erwirbt immer der Jagdberechtigte das Eigentum.
Gemäß Bgld. Jagdgesetz steht dem/der Jagdausübungsberechtigten die ausschließliche Befugnis zu, sich u.a. das erlegte Wild anzueignen
Als Lebensmittelunternehmer ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen gemäß VO (EG) 178/2002 Art.3 Abs.3 erfüllt werden.
Personen im Rahmen einer Jagderlaubnis (dazu zählen „Ausgeher“, Jagdgäste und Abschussnehmer) oder aufgrund eines Abschussauftrages sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017.
Für die Bewertung „Eigenbedarf“ oder „Direktvermarktung“ ist einzig das Aneignungsrecht des Wildes nach dem Burgenländischen Jagdgesetz und nicht der Erleger oder die Erlegerin ausschlaggebend.
Damit ergibt sich:
Eigenbedarf ist der Eigenverzehr ausschließlich durch den Eigentümer des erlegten Wildes (Eigentümer* = Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bgld. Jagdgesetzes 2017).
Die Direktvermarktung im Rahmen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung kann ebenfalls nur durch den Eigentümer des Wildbrets erfolgen. Dieser trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Beschau durch Kundige Person, entsprechender Eintrag in „Jagd Online“).
Die Abgabe bzw. Weitergabe des Wildbrets an Jagdschutzorgane, Jagdgäste, Personen mit Jagderlaubnisschein (auch wenn diese Erleger des Wildes sind) fällt damit unter Direktvermarktung.
2. Kosten Trichinen-Untersuchung
Ab 1.1.2021 werden die Untersuchungskosten der „Trichinenprobe“ von Wildtieren aus freier Wildbahn vom Land übernommen, wenn
- Die Probennahme von einer Kundigen Person des Burgenlandes durchgeführt wird.
- Die Probe an das Labor: FAGP, Postfach 877, Friedrichgasse 11, 8011 Graz versendet wird.
Zusammenfassend wird mitgeteilt, dass folgende Optionen der Trichinenproben-Versendung zur Auswahl stehen:
- Versand der durch eine kundige Person des Burgenlandes entnommene Probe nach Graz (Verwendungszweck „Eigenbedarf“ oder „Direktvermarktung“):
Vorgedruckte Versandpäckchen können kostenlos beim Bgld. Landesjagdverband bezogen werden. Die Versandkosten trägt der Versender. Die Verrechnung der Untersuchungskosten des Labors erfolgt direkt mit der Veterinärdirektion. Die Befundergebnisse werden über die Veterinärdirektion an den Versender (Kundige Person) weitergeleitet.
- Versand der durch eine kundige Person des Burgenlandes entnommene Probe durch einen Tierarzt nach Graz:
Der Tierarzt versendet die Proben nach Graz; die Untersuchungskosten des Labors werden mit der Veterinärdirektion verrechnet; die Aufwandsentschädigungen für die Tierärzte werden – auf Verhandlungsbasis – vom Probennehmer bestritten.
- Versand der Probe durch einen Tierarzt oder Kundigen Person oder Privatperson in ein anderes Labor (z.B. AGES Mödling):
Die Versandkosten trägt der Versender.
Das Amt der Burgenländischen Landesregierung übernimmt keine Kosten.
3. Ausübung der Wildbretbeschau als „Kundige Person“
Eine Registrierung als Kundige Person bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist frühestens mit der dritten gelösten, gültigen Jahresjagdkarte (zwei abgelaufene Jahresjagdkarten müssen vorhanden sein, dies gewährleistet eine gewisse Erfahrung beim Aufbrechen und dem Ansprechen der Organe) möglich.
Zusätzliche Vorrausetzung ist weiters die positiv bestandene Prüfung „Grundschulung zur Kundigen Person“.
Bei der Registrierung wird das amtliches Dokument „Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide gem. VO (EG) Nr. 853/2004“ ausgehändigt.
Alle 6 Jahre sind 6 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Ansonsten erlischt die Berechtigung zur Beschau und das amtliche Dokument (Block) wird von der Behörde eingezogen.