Die Verordnung gilt für das gesamte Bundesgebiet und folgendes ist zu beachten:
Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
1. amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.
Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
3. die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.