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Neuregelung Ausbildung "Kundige Person"

05-02-2019

Die Aus- und Weiterbildung zur Kundigen Person wird ab sofort durch Erlass der Abt. 6 vom Amt der Bgld. Landesregierung neu geregelt.

 

Wild aus freier Wildbahn, welches als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, unterliegt der Untersuchungspflicht. Abhängig von der Verwendungsart und den Vertriebswegen gibt es verschiedene Möglichkeiten von wem die Untersuchungen bzw. wo diese durchgeführt werden.

 

Soll das Wildbret in Österreich in Verkehr gebracht werden, so ist es von einer kundigen Person zu beurteilen. Kundige Personen sind nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt IV, Kapitel I ausgebildete Jäger, die vom Landeshauptmann gemäß § 27 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) herangezogen werden können.

 

Voraussetzungfür die Teilnahme zur Ausbildung zur kundigen Person ist der erfolgreiche Abschluss der Jagdprüfung sowie die Lösung von mindestens zwei Jagdkarten.

 

Die Dauer der Grundausbildung beträgt mindestens 8 Stunden und umfasst die oben genannten Inhalte. Am zweiten darauffolgenden Freitag kann eine Prüfung im Amt der Burgenländischen Landesregierung (in Ausnahmefällen an der Wohnsitzbezirksverwaltungsbehörde – gilt nur für Prüfungsteilnehmer aus dem Burgenland) über den vermittelten Stoff abgelegt werden; Prüfungsort und –zeitpunkt werden im Rahmen der Schulung bekannt gegeben. Bei erfolgreichem Abschluss wird seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung unterfertigt und an den Landesjagdverband übermittelt, welcher diese an die betreffenden Personen weiterleitet; diese berechtigt zur Ausübung der Tätigkeiten als kundige Person und ist bei der Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Fortbildung der kundigen Personen dient der Wiederholung und Vertiefung der Inhalte der Grundschulung sowie der Information bezüglich neuer gesetzlichen Grundlagen. Kundige Personen, die ihre Tätigkeit weiterhin ausüben möchten, müssen mindestens alle 6 Jahre an einer Fortbildung im Ausmaß von mindestens 6 Stunden teilnehmen. Im Anschluss an die absolvierte Schulung erhalten die Teilnehmer eine Bestätigung, die an der Wohnsitzbezirksverwaltungsbehörde - bei Teilnehmern aus anderen Bundesländern an jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Jagd ausgeübt wird - vorzulegen ist.

Bisher waren Fortbildungen in einem Zeitrahmen von 10 Jahren vorgeschrieben. Um einen geregelten Umstieg auf die neue Zeitspanne zu ermöglichen, wird folgende Vorgangsweise festgelegt:

 

Kundige Personen, die die Grundschulung 2009, 2010 und 2011 absolviert haben, müssen 2019 eine Fortbildungsveranstaltung besuchen.

Kundige Personen, die die Grundschulung 2012, 2013 und 2014 absolviert haben, müssen 2020 eine Fortbildungsveranstaltung besuchen.

 

Sobald Termine zur Grund- und Nachschulung feststehen, werden Personen in den betroffenen Jahrgängen über den aktuellen Stand bzw. die Möglichkeit zur Nachschulung seitens BLJV informiert.

 

Download Erlass

Download Begleitschein für Kleinwild